Die Gemeinde hat den Rückbau des Erweiterungsbaus unter vollständiger Entfernung der südwestlichen und nordwestlichen Fassaden (Wand aus Mauerwerk) angeordnet. Weiter hat sie insbesondere verfügt, es sei ein Einzelfundament zu betonieren und die Decke mit einem Stahlträger und einer Stahlstütze abzustützen, entsprechend dem Gutachten der F.________ vom 1. Oktober 2018. Die Gemeinde verweist damit in der angefochtenen Verfügung auf den eingeholten Kurzbericht. Dieser enthält einzig eine handgefertigte Skizze ohne weitere Einzelheiten zu den drei Stabilisierungselementen. Damit weist die Wiederherstellungsverfügung nicht den notwendigen Konkretisierungsgrad auf.