Soweit sich der herbeizuführende Zustand eindeutig aus den bewilligten Plänen ergibt oder sonst wie feststeht und auch die diesen Zustand bewirkenden Massnahmen von vornherein feststehen – etwa beim Abriss einer widerrechtlich erstellten Baute –, wird die Wiederherstellungsverfügung in der Regel "eher rudimentär" ausfallen können. Wo hingegen der herbeizuführende Zustand unklar ist und/oder mehrere Varianten zur Erzielung dieses Zustands denkbar sind, hat die Wiederherstellungsverfügung die zu ergreifenden Massnahmen aus den dargelegten Gründen in einem höheren Detaillierungsgrad aufzuzeigen.14