Gleichzeitig drohte sie den Beschwerdeführerinnen an, die Baupolizeibehörde lasse das Gutachten von einer von ihr bestimmten Fachperson auf Kosten der Beschwerdeführerinnen erstellen, wenn das Gutachten nicht innert Frist vollständig ausgeführt werde (Ziffer 3.3). Die Beschwerdeführerinnen reichten am 21. September 2017 ein Schreiben des Ingenieurbüros H.________ vom 5. September 2017 ein, wonach die Betondecke von RA Nr. 120/2019/4 8