b) Die Beschwerdeführerinnen kritisieren das von der Gemeinde eingeholte Gutachten der F.________. Sie bringen insbesondere vor, der Verfasser des Gutachtens – G.________ – sei nicht Bauingenieur ETH/SIA, was für die Überprüfung der Statik nötig gewesen wäre. Daher sei die Aussagekraft des Gutachtens höchst fraglich. Zudem habe der Gutachter G.________ die Liegenschaft und die zu prüfenden Bauteile nie gesehen und sich auch nie nach den Plänen erkundigt. Es bestehe ein Riss im gewachsenen Terrain über die gesamte Parzellenlänge südseitig, da das Terrain 1960 aufgeschüttet worden und in Bewegung sei. Diesem Umstand habe der beim Umbau beigezogene ETH- Ingenieur entgegengewirkt.