a) Wie unter Ziffer 2 ausgeführt, ist der Erweiterungsbau nicht bewilligungsfähig und nach Abklärungen zur Statik zurückzubauen. Die Gemeinde hat daher zu Recht den Rückbau des Erweiterungsbaus unter vollständiger Entfernung der südwestlichen und nordwestlichen Fassaden (Wand aus Mauerwerk) angeordnet. Weiter hat sie insbesondere verfügt, es sei ein Einzelfundament zu betonieren und die Decke mit einem Stahlträger und einer Stahlstütze abzustützen, entsprechend dem Gutachten der F.________ vom 1. Oktober 2018.11 7 VGE 2016.52 vom 20.12.2016, E. 4.3.3 8 VGE 2016.52 vom 20.12.2016, E. 4.4.3