gemachten, künftigen Wegfall der Ausnützungsziffer, deren Einhaltung das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen hatte.10 Die künftige Änderung des Baureglements ändert damit nichts am Grundsatz, dass der Erweiterungsbau zurückgebaut werden muss. 3. Massnahmen zur Wiederherstellung