Selbst wenn ein Näherbaurecht bestanden hätte, wofür es keine Hinweise gebe, hätte der Gebäudeabstand von 10 m gegolten.7 Da der Neubau, also die Wohnraumerweiterung, nicht vom Besitzstand profitiere, und er wie der ursprüngliche Wintergarten den Grenz- als auch den Gebäudeabstand verletze, sei er nicht bewilligungsfähig.8 Da auch das neue Baureglement in der Wohnzone WIIa einen kleinen Grenzabstand von 5 m vorsieht (Art. 53 Abs. 1) und kein Näherbaurecht vorliegt, hält der Erweiterungsbau auch vor dem künftigen Recht nicht stand.9 Nicht entscheidend ist daher, ob der Erweiterungsbau den Gebäudeabstand nach Art. 80 des neuen Gemeindebaureglements respektiert. Gleiches gilt für den geltend