Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit der Erweiterungsbau dem künftigen Recht entsprechen sollte. Das Verwaltungsgericht hielt fest, der ursprüngliche Wintergarten, welcher rund 2 m von der Nachbarparzelle Nr. 6685 und rund 7.5 m vom Gebäude auf dieser Parzelle entfernt gewesen sei, habe sowohl den kleinen Grenzabstand von 5 m als auch den Gebäudeabstand von 10 m nicht eingehalten. Selbst wenn ein Näherbaurecht bestanden hätte, wofür es keine Hinweise gebe, hätte der Gebäudeabstand von 10 m gegolten.7