Das Verwaltungsgericht hat damit verbindlich entschieden, dass das Vorhaben nicht bewilligungsfähig und die Wiederherstellung anzuordnen ist. Wie das Bundesgericht im Nichteintretensentscheid vom 14. Juni 2017 festgehalten hat, stand damit der Gemeinde hinsichtlich des "Ob" der Wiederherstellung kein Entscheidspielraum mehr zu, auch wenn der Beschwerdeweg vor Bundesgericht im Anschluss an den Endentscheid noch offen steht.6 5 VGE 2016.52 vom 20.12.2016, insb. E. 4.3.3, 4.4.3 und 5.3.3 6 BGer 1C_59/2017 vom 14.06.2017, E. 1.4 RA Nr. 120/2019/4 6