c) Das Verwaltungsgericht hielt mit Urteil vom 20. Dezember 2016 fest, der hier interessierende Erweiterungsbau profitiere nicht vom Besitzstand und müsse daher geltendes Recht respektieren. Da er den Grenz- und Gebäudeabstand verletze, sei er nicht bewilligungsfähig. Das Verwaltungsgericht bestätigte zudem den von den Vorinstanzen angeordnete Rückbau des Erweiterungsbaus, hielt jedoch fest, der heutigen Beschwerdeführerin 1 müsse Gelegenheit gegeben werden, allenfalls erforderliche Massnahmen zur Sicherstellung der Tragfähigkeit der Betondecke, auf welcher der bewilligte Wintergarten im Obergeschoss stehe, zu treffen.