b) Die Gemeinde bestreitet diese Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2019. Sie führt dazu aus, die fragliche Liegenschaft werde auch nach Inkrafttreten der Ortsplanungsrevision in der Wohnzone WIIa liegen, wo auch das neue Baureglement in Art. 53 für Wohnbauten einen kleinen Grenzabstand von 5 m vorsehe. Dieser Grenzabstand sei deutlich nicht eingehalten und ein Näherbaurecht liege nicht vor. Die Gemeinde verweist zudem auf das Urteil des Verwaltungsgerichts in vorliegender Sache.