a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wäre unsinnig und unverhältnismässig, da eine Sanierung bzw. Abstützung der maroden Betondecke dringend notwendig gewesen sei. Die Baute im heutigen Zustand sei zudem aufgrund des Wegfalls der Ausnützungsziffer und Ersetzung derselben durch die Grünflächenziffer im Baureglement (Volksabstimmung der Gemeinde Köniz vom 23. September 2018) bewilligungsfähig geworden. Der vorgeschriebene Gebäudeabstand von 10 m werde eingehalten und der Grenzabstand um 5 cm 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und