3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Köniz beantragte die Abweisung des Sistierungsantrags und die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. März 2019 wies das Rechtsamt den Antrag auf Sistierung ab. Es zog zudem die Akten des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens 120/2015/40 sowie des noch hängigen Beschwerdeverfahrens gegen die Auferlage der Kosten des von der Gemeinde eingeholten Gutachtens bei (120/2018/82). Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen