Weiter stellen sie den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Gemeinde sei zu verpflichten, die Wiederherstellung erneut zu prüfen und gegebenenfalls Varianten zur Ausführung neu abzuklären bzw. abklären zu lassen. Eventualiter beantragen sie, im Falle der Abweisung der Beschwerde und der Bestätigung der angefochtenen Verfügung sei ihnen eine neue angemessene Frist zur Vornahme der verfügten baulichen Massnahmen anzusetzen. RA Nr. 120/2019/4 4