1 VGE 2016.52 vom 20.12.2016, insb. E. 5.3.3 2 BGer 1C_59/2017 vom 14.06.2017, E. 1.4 ff. RA Nr. 120/2019/4 3 Haftbarkeit, ihr die Kosten dieses Gutachtens in der Höhe von Fr. 1'952.05 innert 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung zu bezahlen. Diese Verfügung haben die Beschwerdeführerinnen separat angefochten. Das entsprechende Verfahren ist vor der BVE hängig (120/2018/82). Gestützt auf das eingeholte Gutachten verfügte die Gemeinde mit Wiederherstellungsverfügung vom 10. Dezember 2018: