Dabei stellte sie unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin 1 im Erdgeschoss südwestlich der Garage eine Wohnraumerweiterung vorgenommen hatte. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juni 2015 ordnete sie – nebst anderen Massnahmen – den Rückbau des Erweiterungsbaus mit RA Nr. 120/2019/4 2