14 Abs. 1 Bst. a Ziffer 2 und Anhang 2 KEnV zu verschliessen. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Rapperswil (BE) vom 3. Juli 2019 bestätigt und die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Den Beschwerdeführenden 2-5 werden Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'600.‒ zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden 2-5 haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.