c) Der Beschwerdeführer 1 dringt mit seiner Beschwerde teilweise durch. Nicht entsprochen werden kann dem Rechtsbegehren von Ziffer 1 Bst. c (vollständiger Abbruch des Anbaus). Auf das Rechtsbegehren von Ziffer 2 (baupolizeiliche Kontrolle des restlichen Teils des Ökonomiegebäudes) ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer 1 unterliegt somit zu 2/5. Dem ARE können jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 2/5 der Verfahrenskosten (ausmachend Fr. 400.–) trägt demnach der Kanton.