b) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden 2-5 (Beschwerdegegner) unterliegen mit ihrer Beschwerde. Sie haben die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– zu bezahlen, die für ihre Beschwerde erhoben werden.