a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV31). Werden in einem Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführenden angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). Für das vorliegende Verfahren wird die Pauschalgebühr festgesetzt auf Fr. 1'000.– pro Beschwerde, ausmachend insgesamt Fr. 2'000.– .