So hat die Rechtsprechung mehrfach Wiederherstellungsmassnahmen als zumutbar erachtet, die mit grossem Aufwand verbunden waren und zum Verlust von hohen Investitionskosten führten.30 Mildere Massnahmen als die angeordnete Entfernung der Mauerverlängerungen, des separaten WC und dessen nördlicher Mauer stehen nicht zur 30 Vgl. Übersicht bei Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9c Bst. c und f 12/15 BVD 120/2019/49