Die "elektrische Steuerung" kann an einem anderen Ort installiert werden, auch wenn dies zweifellos mit Aufwand verbunden ist. Der finanzielle und arbeitsmässige Aufwand, der durch das Versetzen der "elektrischen Steuerung" und der Dacharbeiten beim verbleibenden Anbau ("Schweinestall") entsteht, spielt bei der Zumutbarkeit von Wiederherstellungsmassnahmen keine entscheidende Rolle. Wirtschaftliche Interessen haben kaum je ausschlaggebendes Gewicht. So hat die Rechtsprechung mehrfach Wiederherstellungsmassnahmen als zumutbar erachtet, die mit grossem Aufwand verbunden waren und zum Verlust von hohen Investitionskosten führten.30