Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, je grösser die Fenster seien, desto grösser sei die Gefahr, dass der Raum zu nicht bewilligten Zwecken genutzt werde. Er verlangt, dass sowohl das neue Dreifachfenster auf der Südseite als auch das neue Doppelfenster auf der Nordseite zu beseitigen und die Fassade entsprechend zu ergänzen seien. Den Beschwerdegegnern sei es freizustellen, die Fenster gemäss den bewilligten Plänen von 1996 zu erstellen. d) Das Rechtsamt der BVD zog in Erwägung, die Wiederherstellungsverfügung mit folgenden Massnahmen zu ergänzen: