Die Verkleinerung der Fenster wäre zwar geeignet, die bewilligte Fenstergrösse wiederherzustellen. Der Raum dürfe aber als Hobbyraum genutzt werden. Die erstellte Fensterfläche liege immer noch weit unter dem Minimum, das gemäss Art. 64 Abs. 1 BauV28 für Wohn- und Arbeitsräume vorausgesetzt werde.