c) Gemäss Baubewilligung vom 10. Mai 1996 sind im "Hobbyraum" südseitig ein Fenster von 0,60 x 0,60 m sowie ein Fenster von 1,30 x 1,05 m Grösse bewilligt. Auf der Nordseite ist ein Fenster von 0,60 x 0,60 m bewilligt. Die Beschwerdegegner (Beschwerdeführende 2-5) erstellten stattdessen auf der Südseite ein Dreifachfenster von 1,80 x 1,25 m und auf der Nordseite ein Doppelfenster von 1,20 x 0,85 m Grösse. Die Gemeinde verzichtete auf Wiederherstellungsmassnahmen. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Rückbau auf die ursprünglichen Fenster nicht verhältnismässig wäre. Die Verkleinerung der Fenster wäre zwar geeignet, die bewilligte Fenstergrösse wiederherzustellen.