Der Beschwerdeführer 1 beantragt, dass die Bodenheizung zu entfernen oder zumindest abzukoppeln und unbrauchbar zu machen sei (Rechtsbegehren Ziffer 1 Bst. a). Er macht geltend, dass andernfalls der erneute Anschluss möglich bleibe. Auch mit der Plombierung könne eine Umgehung nicht mit genügender Sicherheit verhindert werden. In seiner Stellungnahme ergänzt er, dass grundsätzlich auch die unbewilligten Keramikbodenplatten entfernt werden müssten.