d) Wie oben gezeigt, hatte der frühere Schweinestall bereits zwei Fenster, und es ist davon auszugehen, dass die Türöffnung zwischen dem Kuh- und Schweinestall von Anfang an bestand. Müssten die Türöffnung und die Fenster zugemauert werden, wäre der Anbau ohne Zugang und Öffnungen. Eine solche Massnahme ist weder geeignet, um den rechtmässigen Zustand herzustellen, noch ist sie zumutbar oder erforderlich, um eine unrechtmässige Nutzung des Anbaus zu verhindern. Das Zumauern der Türöffnung und der Fenster kann nicht angeordnet werden. Die unrechtmässige Nutzung des Anbaus wird durch die anderen baulichen Massnahmen (siehe oben) wirksam unterbunden.