c) Die Gemeinde ordnete an, dass die Isolation im Anbau zu entfernen sei (Ziffer 1 Bst. c der Wiederherstellungsverfügung). Das Rechtsamt zog in Erwägung, dass im Anbau die Dachisolation, die Bodenplatten, die allfällige Bodenheizung und Bodenisolation entfernt werden müssten und der Rückbau auf den früheren Stallboden bzw. das Stallfundament erfolgen müsse. Dagegen wurden von keiner Seite konkrete Einwände vorgebracht. Die vom Rechtsamt vorgeschlagenen Massnahmen könnten allerdings dahingehend missverstanden werden, dass sie weniger weit gehen als die unbestritten gebliebene Anordnung der Gemeinde, welche in genereller Weise die Entfernung der Isolation verlangt.