b) Der landwirtschaftliche Betrieb wurde aufgegeben. Eine landwirtschaftliche Nutzung des Anbaus, der nur durch den Hobbyraum zugänglich ist, ist daher schlecht vorstellbar. Die angeordnete Nutzungsbeschränkung könnte ausserdem kaum kontrolliert und durchgesetzt werden. Es sind deshalb auch bauliche Massnahmen erforderlich, um die unrechtmässige Nutzung im Anbau zu verhindern. Der Anbau darf sich vom Ausbaustandard und von der Raumtemperatur her nicht mehr zum Wohnen eignen, damit kein unverhältnismässiger Kontrollaufwand für die Gemeinde entsteht. Es besteht aber kein Anlass, die verfügte Nutzungsbeschränkung aufzuheben.