In der vorliegend angefochtenen Verfügung erliess die Gemeinde für den Anbau zusätzlich ein Benützungsverbot für andere als landwirtschaftliche Nutzungen (Ziffer 2 der Wiederherstellungsverfügung). Der Beschwerdeführer 1 rügt, diese Nutzungsbeschränkung stelle eine ungenügende Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dar, zumal nicht ersichtlich sei, worin die zulässige landwirtschaftliche Nutzung bestehen könnte. Sollte jemals wieder eine landwirtschaftliche Nutzung des Anbaus zur Diskussion stehen, wäre der Zugang via Hobbyraum ungeeignet. Das Zumauern der Türe würde einer unrechtmässigen Nutzung entgegenwirken.