a) In der ersten Wiederherstellungsverfügung ordnete die Gemeinde an, dass die sichtbaren Apparate in Bad und Küche zu entfernen sind. Diese Wiederherstellungsmassnahme war unbestritten und gilt weiterhin. Die BVE hob die Wiederherstellungsverfügung nur insoweit auf, als die Gemeinde nicht über alle erfolgten Änderungen entschieden hatte.