f) Der frühere Schweinestall wies bereits zwei Fenster auf (vgl. Foto Nr. 2). Er hatte ein Blechdach, das inzwischen durch ein Ziegeldach ersetzt wurde. Insgesamt hat sich bei diesem Anbau aber äusserlich wenig geändert. Beim Mauerwerk ist immer noch die alte Bausubstanz erhalten und sichtbar. Von aussen ist denn auch nicht erkennbar, welch grosse und entscheidende Änderungen im Innern erfolgt sind. Sofern der Anbau (Schweinestall) seinerzeit unrechtmässig erstellt worden wäre ‒ wofür allerdings keine Anhaltspunkte bestehen ‒ ist die 30-jährige Wiederherstellungsfrist verwirkt. Nicht verwirkt ist jedoch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes beim Innenausbau als Wohnung.