Zudem hätten die Beschwerdegegner mit den umfangreichen Bauarbeiten die Bausubstanz derart verändert, dass die Besitzstandsgarantie als untergegangen angesehen werden müsse, selbst wenn dieser Bauteil einmal rechtmässig bestanden haben sollte. Der Umstand, dass beim Rückbau der nördlichen und südlichen Verlängerungen auch das Ziegeldach des mittleren Teils des Anbaus abgebrochen und wiederaufgebaut werden müsse, bestätige seine Auffassung, dass der Anbau insgesamt entfernt werden müsse. Für den Fall dass der Anbau nicht vollständig beseitigt werden müsse, seien die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen nicht ausreichend.