Der Beschwerdeführer 1 beantragt, dass der Anbau auf der Westseite des Ökonomiegebäudes vollständig zu entfernen sei (Rechtsbegehren Ziffer 1 Bst. c). Er macht geltend, es sei kein Nachweis erbracht worden, dass dieser Anbau rechtmässig bestehe. Auf den Plänen des 1996 bewilligten Baugesuchs sei er nicht aufgeführt; darauf seien die Beschwerdegegner zu behaften. Zudem hätten die Beschwerdegegner mit den umfangreichen Bauarbeiten die Bausubstanz derart verändert, dass die Besitzstandsgarantie als untergegangen angesehen werden müsse, selbst wenn dieser Bauteil einmal rechtmässig bestanden haben sollte.