Die Gemeinde erwog im angefochtenen Entscheid, dass für den Anbau als solchen keine Baubewilligung aktenkundig sei. Der Anbau bestehe nach ihrer Kenntnis und gemäss den von den Beschwerdegegnern eingereichten Fotos aber seit Generationen, d.h. länger als 30 Jahre. Der Anbau könne weiterhin rechtmässig, d.h. landwirtschaftlich genutzt werden. Eine entsprechende Nutzungsbeschränkung sei ausreichend.