b) Die 2½-Zimmer-Wohnung im Ökonomiegebäude, die sich bis in den Anbau erstreckt, wurde ohne Baubewilligung erstellt. Sie ist zonenwidrig und konnte auch nachträglich nicht bewilligt werden.11 Es besteht somit ein formell und materiell unrechtmässiger Zustand. Den Beschwerdegegnern (Beschwerdeführenden 2-5) war bewusst, dass der Einbau einer Wohnung nicht zulässig ist, zumal bereits zwei entsprechende Voranfragen vom Regierungsstatthalteramt Aarberg bzw. dem Amt für Gemeinden und Raumordnung abschlägig beantwortet worden waren.12 Sie handelten daher krass bösgläubig.