d) Nicht eingetreten werden kann, soweit der Beschwerdeführer 1 beantragt, die Gemeinde sei zu beauftragen, eine baupolizeiliche Kontrolle jenes Teils des ehemaligen Ökonomiegebäudes B.________ durchzuführen, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Dafür ist die BVD nicht zuständig. Der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin üben die Aufsicht über die Gemeinden aus (vgl. Art. 87 GG9). Sie können den Gemeinden gegebenenfalls Weisungen erteilen und im Falle von deren Säumnis auch selber baupolizeiliche Massnahmen verfügen (vgl. Art. 48 BauG). 2. Grundsätzliches zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei der Wohnung