b) Die Beschwerdeführenden 2-5 sind Adressaten der Wiederherstellungsverfügung und durch die Anordnungen beschwert. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG6). Sie haben die Beschwerde innert der gesetzten Frist von allen Stockwerkeigentümern unterzeichnet wieder eingereicht. Obwohl sie keinen expliziten Antrag stellen (vgl. Art. 32 VRPG), geht aus der Begründung ihrer Beschwerde hervor, dass sie sinngemäss die Aufhebung von Ziffer 1 Bst. d und e der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung beantragen. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.