8. Die Gemeinde erklärte mit Eingabe vom 11. November 2019, sie genehmige die vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen. Der Beschwerdeführer 1 (ARE) teilte mit Stellungnahme vom 13. November 2019 mit, er beurteile den Verzicht auf die vollständige Beseitigung des Anbaus kritisch. Sofern die Bodenheizung nicht vollständig entfernt werden müsse, sei zumindest sicherzustellen, dass diese dauerhaft unbrauchbar sei. Die Beschwerdegegner (Beschwerdeführenden 2-5) und das AGR liessen sich dazu nicht vernehmen. 9. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen