6. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung beantragte mit Eingabe vom 30. August 2019, die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 (ARE) gutzuheissen und die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 und 3 abzuweisen. Das ARE nahm mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2019 Stellung zur Beschwerde der Beschwerdeführer 2 und 3. Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2019 beantragt die Gemeinde, beide Beschwerden seien abzuweisen. Die Beschwerdeführenden 2-5 reichten am 2. September 2019 die von allen Stockwerkeigentümern unterzeichnete Beschwerde bei der BVE wieder ein. Zur Beschwerde des ARE nahmen sie nicht Stellung.