2. Der Beschwerdeführer hat bei der nördlichen und westlichen Mauer Pflanzungen als Absturzsicherungen anzubringen, wo die Mauern über 1 m hoch sind. Sollten die Mauern bereits fertig errichtet sein, hat er die Pflanzungen bis zum 31. März 2020 anzubringen. Sind die Mauern noch nicht fertig, hat der Beschwerdeführer die Pflanzungen innert vier Wochen nach Abschluss der Bautätigkeit anzubringen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Gemeinde Toffen hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Betrag von Fr. 5'546.55 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung