a) Die Verfahrenskosten werden nach dem Ausmass des Unterliegens verlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde erweist sich dem Gesagten zufolge als begründet. Zwar hat der Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zugestanden, die Mauern mittels Pflanzungen zu sichern. Die Vorinstanz griff in der angefochtenen Verfügung die Absturzgefahr jedoch nicht auf und hielt auch nach dem Pflanzungsvorschlag des Beschwerdeführers an ihrer Verfügung fest. Zudem verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Demnach rechtfertigt sich keine Kostenausscheidung und der Beschwerdeführer gilt als obsiegend.