Die Terrainveränderungen überschreiten demnach den Inhalt von 100 m3 nicht und sind baubewilligungsfrei zulässig. Die Baubewilligungspflicht ergibt sich auch hier nicht aus dem Umstand, dass die Terrainveränderungen einen Zusammenhang zum am 4. Oktober 2017 bewilligten Vorhaben bzw. zu den Stützmauern aufweisen. Die Wiederherstellungsverfügung vom 19. Juni 2019 ist daher auch betreffend die Terrainveränderungen aufzuheben. 6. Kosten