b) Terrainveränderungen zur Umgebungsgestaltung sind bewilligungsfrei, wenn sie nicht höher als 1.20 m sind und höchstens 100 Kubikmeter Inhalt umfassen (Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD). Gemäss dem eingereichten Plan «Berechnung Terrainveränderung gesamt mit 50 Kubikmeter» beträgt die Abgrabung insgesamt rund 35 m3 und die Aufschüttung rund 15 m3.41 Diese Angaben werden von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Die Terrainveränderungen überschreiten demnach den Inhalt von 100 m3 nicht und sind baubewilligungsfrei zulässig.