Zusammengefasst durften die Mauern baubewilligungsfrei erstellt werden. Um eine Absturzgefahr zu verhindern, ist der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verpflichten, die Pflanzung von Ziersträuchern auf den Mauerkronen umzusetzen. Weitergehende Anordnungen rechtfertigen sich indes nicht. Die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 19. Juni 2019 ist demnach betreffend den Abbruch der Mauern und die Wiederrichtung des Lebhags aufzuheben. 5. Baubewilligungspflicht und Zulässigkeit der Terrainveränderung