Bst. h BewD bedarf das Abbrechen von solchen baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen keiner Baubewilligung. Selbst wenn der Lebhag aber über 1.20 m gewesen sein sollte und es für dessen Entfernung einer Abbruchbewilligung bedurft hätte, sind keine Gründe ersichtlich, eine solche zu verweigern. Es wäre daher zum Vornherein unverhältnismässig, die rechtmässigen Stützmauern bloss aufgrund des Fehlens einer formellen Abbruchbewilligung für den Lebhag zurückzubauen. m) Zusammengefasst durften die Mauern baubewilligungsfrei erstellt werden.