Der Umstand, dass die Entfernung des Lebhags im Zusammenhang mit den Stützmauern und damit letztlich mit dem im Oktober 2017 bewilligten Projekt erfolgt ist, vermag keine Bewilligungspflicht zu begründen. Es kann insoweit auf das in E. 4.b/c Gesagte verwiesen werden. Andere Gründe für die Baubewilligungspflicht bzw. die Widerrechtlichkeit der Entfernung des Lebhags nennt die Vorinstanz nicht. Namentlich ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass der Lebhag über 1.20 m hoch gewesen wäre. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Lebhag ohne Baubewilligung erstellt werden durfte. Gemäss Art. 6 Abs. 1