l) Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung schliesslich aus, der Beschwerdeführer habe ohne Bewilligung einen Lebhag entlang der Grenze entfernt, um die Stützmauer zu errichten. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Stützmauer ist demnach auch die Rechtmässigkeit der zuvor vorgenommenen Entfernung des Lebhags.