Die Mauern bzw. Stützmauern sind weniger als 1.20 m hoch und dürfen demnach bis an die Grenze reichen. Die Mitte der vorgesehenen Ziersträucher auf der nördlichen Mauer befindet sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nicht näher als 50 cm an der Grenze zum Nachbargrundstück. Die westliche Stützmauer liegt 62.5 cm vom Nachbargrundstück entfernt, womit die dortige Pflanzung ebenfalls einen Abstand von 50 cm wird einhalten können (und müssen). Eine Verletzung von Abstandsvorschriften liegt somit nicht vor.