79k Abs. 1 EG ZGB). Höhere Einfriedungen sind um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen, jedoch höchstens auf 3.0 m (Abs. 2). Für Einfriedungen in Form von Grünhecken gelten um 50 cm erhöhte Abstände. Diese sind bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messen (Abs. 3). Sonstige Ziersträucher bis zu einer Höhe von 2 m haben ebenfalls einen Grenzabstand von 50 cm einzuhalten (Art. 79l Abs. 1 Bst. d EG ZGB).